Huhu,
was ich meinte war EBM (Einheitlicher Berwertungsmaßstab mit Punktesystem; Punktzahl x Punktwert)
daraus mal:
34411 MRT-Untersuchung von Teilen der Wirbelsäule
Obligater Leistungsinhalt
- Darstellung mindestens des gesamten Wirbelsäulenabschnittes der
HWS (HWK1 bis HWK7/BWK1)
oder
- Darstellung des gesamten Wirbelsäulenabschnittes der BWS (BWK1
bis LWK1)
oder
- Darstellung des gesamten Wirbelsäulenabschnittes der LWS (LWK1
bis SWK1)
und/oder
- Darstellung in 2 Ebenen,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Darstellung des Kreuzbeines,
- Kontrastmitteleinbringung(en),
je Wirbelsäulenabschnitt 3430 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 34411 ist nicht neben den
Gebührenordnungspositionen 02100, 02101 und 34460
berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 34411 ist im Behandlungsfall nicht
neben der Gebührenordnungsposition 34291 berechnungsfähig.
Danach hört sich das so an, als ob immer nur ein Abschnitt abgerechnet werden kann.
Die Punktwerte habe ich nicht gefunden, aber lt. Wikipedia waren mal Punktwerte zwischen 2 und 5,11 Cent angesetzt.
Wenn man das für o.g. MRT mal berechnet käme dafür bei einer Punktzahl von 3430 und einem Punktwert von 5 Cent ein Betrag von 171,50 Euro raus.
Wenn ein Kassen-MRT im Vergleich zum privaten MRT nun tatsächlich "nur" rd. 170 Euro kostet, dann frage ich mich warum man so geizig damit ist. Hätte man schnell eine bildgebende Diagnostik könnte man sich ggf. viele Schmerzen und Folgekosten ersparen.
Viele Grüße
Fitze