es hängt wohl auch damit zusammen aus welchem Grund man die volle Erwerbsminderungsrente bekommt,
gleich die volle zugesprochen, dann darf man bis 15 Std. die Woche arbeiten.
Bekommt man aber eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente und man bekommt danne eine Volle wegen verschlossenen Arbeitsmarkt
dann greift die unter 3 Stunden Regel. Info
von Experte/in Experten-Antwort
Entscheidend für die Beurteilung ist das festgestellte Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Liegt dieses Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich, wird Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen gezahlt. Für die weitere Rentenzahlung ist hier das erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450 EUR im Monat nicht überschritten, wird die Rente in voller Höhe weitergezahlt. Eine Beschäftigung von mehr als drei Stunden täglich ist hier auf Kosten der Restgesundheit grundsätzlich möglich.
Wurde ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden festgestellt, handelt es sich um eine sogenannte Arbeitsmarktrente. Diese Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nur gezahlt, da Sie keinen Ihrem Restleistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne haben. Eine Beschäftigung im Umfang von drei Stunden und mehr täglich führt im Ergebnis dazu, dass Sie einen Ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne haben. Die Rente kann dann nur noch in Höhe einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt werden.
Eine erneute Gesundheitsprüfung ist für die Zukunft in beiden Fällen immer möglich.
Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum doppelten ist ohne Rentenkürzung möglich.
Bei neu aufgenommenen Minijobs gilt grundsätzlich Versicherungspflicht. Von Ihrem Gehalt wird ein Eigenanteil zum vollen Rentenversicherungsbeitrag einbehalten. Sie können jedoch gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass Sie auf die Versicherungspflicht verzichten.
Gerne beraten wir Sie persönlich.
