habe die Tage bei einem Besuch beim VDK
folgende Info kopiert bekommen,
die ich an Euch weitergeben möchte.
Bitte alles lesen.
Grüße Bruno
Rentenversicherung 19 seite z von .i
Düsseldorf vom 06.04.2000 - 5 26 RA 81/99 -; vgl. auch oben ~Jii. am Ende).
Die objektive Beurteilung eines vorgetragenen bzw. geklagten chronischen Schmerzsyndroms erweist sich in der Praxis deshalb als schwierig, weil die Schmerzwahrnehmung sich im subjektiven Erleben des Untersuchten abspielt; es gibt keine objektive Messmethode zur Quantifizierung des Schmerzes (Pannen in Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 2001, 389; Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen — Hinweise zur Begutachtung, 2001, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, DRV-Schriften Band 30, 49ff, 52). Zur Beurteilung, ob ein relevantes chronisches Schmerzsyndrom vorliegt, müssen daher andere Kriterien herangezogen werden (dazu unten unter 2.).
2. Kriterien zur Objektivierung und des Leidensdrucks
Soweit zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines geklagten Schmerzsyndroms keine allgemeinen Erfahrungswerte im Bezug auf eine organische Diagnose zur Verfügung stehen, die für sich allein schon die Annahme eines geminderten Leistungsvermögens zu begründen geeignet sind, bedarf die Annahme eines “chronischen Schmerzes“ bzw. die daraus folgende Annahme auch eines geminderten bzw. aufgehobenen Leistungsvermögens - auch für nur leichte Tätigkeiten der Feststellung und Abwägung sonstiger allgemein anerkannter Kriterien.
Für die Annahme eines rentenbegründenden chronischen Schmerzsyndrorns können sprechen:

1 das Aufsuchen vieler Ärzte, insbesondere verschiedener Fachärzte
2 das Aufsuchen vieler Ärzte über auch einen längeren Zeitraum, insbesondere Jahre hinweg
3 die Inkaufnahme wiederkehrender Operationen
4 die Einnahme hochdosierter Schmerzmittel, Psychopharmaka, sonstiger Medikamente
5 häufiger Alkoholkonsum auch unterhalb der Schwelle zu Alkoholismus
6 Schonhaltung der schmerzenden Körperregionen mit der Folge von bereits erkennbarer Muskelverschmächtigung
7 sozialer Rückzug, geändertes Freizeitverhalten, depressives Verhalten
8 Inanspruchnahme auch von Nervenärzten/Arzten für Neurologie und Psychiatrie
9 Inanspruchnahme auch solcher ärztlicher Behandlungen, die nicht mehr von der Krankenversicherung, sondern vom Untersuchten selbst bezahlt werden.
Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen auch den 6 D‘s (vgl. oben ~L).
Ein Teil der Kriterien lässt sich regelmäßig auch anhand des Akteninhaltes feststellen, insbesondere wenn bereits zahlreiche Arztberichte vorliegen. Ein anderer Teil ist vom Gutachter zu erfragen, hängt aber auch von den subjektiven Angaben des Versicherten und seiner Mitarbeit ab. Deshalb müssen auch zur Objektivierung Aggravation und Simulation (vgl. oben C.lI.5.) ausgeschlossen werden, wenn ein aufgehobenes oder gemindertes Leistungsvermögen angenommen werden soll.
Gegen ein chronisches Schmerzsyndrom bzw. für Simulation oder Aggravation können sprechen:

10 eine auffallende Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und beobachtbarem Verhalten in oder nach der Untersuchungssitutation
11 fehlende Präzisierbarkeit der Angaben zum Verlauf der Erkrankung
12 Kontrast zwischen Intensität der Beschwerdeschilderung und Vagheit der Beschwerden
13 erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben des Untersuchten und fremdanamnestischen Informationen
14 auffällig geringe Inanspruchnahme therapeutischer bzw. ärztlicher Behandlung im Widerspruch zum Ausmaß der geschilderten Beschwerden
15 unverändertes Freizeitverhalten, außerberufliche Aktivitäten (z. B. Mitarbeit in Vereinen; hohes Engagement in Selbsthilfegruppen)
16 ungemindertes Interesse an außerberuflichen Aktivitäten
(vgl. Das Neurologische Gutachten, herausgegeben von Rauschelbach, Jochheim und Widder, 4. Auflage 2000, Georg Thieme Verlag, 451ff, 452). Diese zuletzt genannten Kriterien sind nicht nur für den neurologischen Gutachter von Bedeutung.