Hilfe - Suche - Mitglieder - Kalender
Komplette Version Thema für EU-Rente

Bandscheiben-Forum > Rentenversicherungsträger
Seiten: 1, 2, 3
Föschber
Hallo Schmerz-Gemeinde,
habe die Tage bei einem Besuch beim VDK
folgende Info kopiert bekommen,
die ich an Euch weitergeben möchte.

Bitte alles lesen.

Grüße Bruno



Rentenversicherung 19 seite z von .i


Düsseldorf vom 06.04.2000 - 5 26 RA 81/99 -; vgl. auch oben ~Jii. am Ende).


Die objektive Beurteilung eines vorgetragenen bzw. geklagten chronischen Schmerzsyndroms erweist sich in der Praxis deshalb als schwierig, weil die Schmerzwahrnehmung sich im subjektiven Erleben des Untersuchten abspielt; es gibt keine objektive Messmethode zur Quantifizierung des Schmerzes (Pannen in Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 2001, 389; Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen — Hinweise zur Begutachtung, 2001, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, DRV-Schriften Band 30, 49ff, 52). Zur Beurteilung, ob ein relevantes chronisches Schmerzsyndrom vorliegt, müssen daher andere Kriterien herangezogen werden (dazu unten unter 2.).




2. Kriterien zur Objektivierung und des Leidensdrucks

Soweit zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines geklagten Schmerzsyndroms keine allgemeinen Erfahrungswerte im Bezug auf eine organische Diagnose zur Verfügung stehen, die für sich allein schon die Annahme eines geminderten Leistungsvermögens zu begründen geeignet sind, bedarf die Annahme eines “chronischen Schmerzes“ bzw. die daraus folgende Annahme auch eines geminderten bzw. aufgehobenen Leistungsvermögens - auch für nur leichte Tätigkeiten der Feststellung und Abwägung sonstiger allgemein anerkannter Kriterien.


Für die Annahme eines rentenbegründenden chronischen Schmerzsyndrorns können sprechen:
smilie_up.gif

1 das Aufsuchen vieler Ärzte, insbesondere verschiedener Fachärzte
2 das Aufsuchen vieler Ärzte über auch einen längeren Zeitraum, insbesondere Jahre hinweg
3 die Inkaufnahme wiederkehrender Operationen
4 die Einnahme hochdosierter Schmerzmittel, Psychopharmaka, sonstiger Medikamente
5 häufiger Alkoholkonsum auch unterhalb der Schwelle zu Alkoholismus
6 Schonhaltung der schmerzenden Körperregionen mit der Folge von bereits erkennbarer Muskelverschmächtigung
7 sozialer Rückzug, geändertes Freizeitverhalten, depressives Verhalten
8 Inanspruchnahme auch von Nervenärzten/Arzten für Neurologie und Psychiatrie
9 Inanspruchnahme auch solcher ärztlicher Behandlungen, die nicht mehr von der Krankenversicherung, sondern vom Untersuchten selbst bezahlt werden.



Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen auch den 6 D‘s (vgl. oben ~L).


Ein Teil der Kriterien lässt sich regelmäßig auch anhand des Akteninhaltes feststellen, insbesondere wenn bereits zahlreiche Arztberichte vorliegen. Ein anderer Teil ist vom Gutachter zu erfragen, hängt aber auch von den subjektiven Angaben des Versicherten und seiner Mitarbeit ab. Deshalb müssen auch zur Objektivierung Aggravation und Simulation (vgl. oben C.lI.5.) ausgeschlossen werden, wenn ein aufgehobenes oder gemindertes Leistungsvermögen angenommen werden soll.


Gegen ein chronisches Schmerzsyndrom bzw. für Simulation oder Aggravation können sprechen:

kopfklatsch.gif
10 eine auffallende Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und beobachtbarem Verhalten in oder nach der Untersuchungssitutation
11 fehlende Präzisierbarkeit der Angaben zum Verlauf der Erkrankung
12 Kontrast zwischen Intensität der Beschwerdeschilderung und Vagheit der Beschwerden
13 erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben des Untersuchten und fremdanamnestischen Informationen
14 auffällig geringe Inanspruchnahme therapeutischer bzw. ärztlicher Behandlung im Widerspruch zum Ausmaß der geschilderten Beschwerden
15 unverändertes Freizeitverhalten, außerberufliche Aktivitäten (z. B. Mitarbeit in Vereinen; hohes Engagement in Selbsthilfegruppen)
16 ungemindertes Interesse an außerberuflichen Aktivitäten


(vgl. Das Neurologische Gutachten, herausgegeben von Rauschelbach, Jochheim und Widder, 4. Auflage 2000, Georg Thieme Verlag, 451ff, 452). Diese zuletzt genannten Kriterien sind nicht nur für den neurologischen Gutachter von Bedeutung.
ipdet
Hi hallo,

finde ich sehr interessant.

Muss demnächst zum Bergmannsheil-Krankenhaus nach Bochum, um weitere und wichtige Diagnosen zu bekommen, weil ich immer noch in einem laufenden Rentenverfahren bin.

Hatte für 2 Jahre Zeitrente und sollte danch , obwohl ein Weiterführungsantrag gestellt wurde, sofort wieder arbeiten. Ohne irgendwelche Maßnahmen.

Bin gesichtert absoluter Schmerzpatient, wegen meiner BSV an der Wirbelsäule.


Es ist bald so schlimm, daß noch nicht einmal Morphin hilft. Oder irgendwelche anderen Medikamente zusätzlich.

Man will mich zu einer OP, seitens des Orthop. zwingen.

Das Thema Alkohol lasse ich jetzt mal weg, weil ich mich enorm deswegen schäme.

Es fing damit an, daß es mir dann wirklich etwas besser ging.

Die Ärzte habe ich allerdings nur gewechselt, weil mein Suuuper-Ortho in Ruhestand gegangen ist.

Habe aber eine Suuper-Therapeutin, die für mich dies alles in die Wege geleitet hat.

Mal sehen was dabei herauskommt.

Denn finanziell geht es mir inzwischen echt Sch.......

Lt. einem Anwalt im net sollte man solange man im Rentenverfahren steckt noch ALG I nach § 127 bekommen.

Lt. AA muss ich aber demnächst Hartz 4 beantragen.

Ob das alles so richtig ist?? wink.gif


Ach und alle sozialen Kontakte habe ich sausen lassen, weil nix mehr möglich ist.

Vielmehr, die sogenannten Freunde haben sich dann von selber abgeseilt.

Als wenn ich nix mehr mit denen zu tun haben wollte

Und das ich vor ca. 10 Jahren das letzte Mal in Urlaub gefahren bin interessiert ja auch keinen.





VLG

Inge
murmel
Hallöchen ipdet wink.gif

Zitat von dir: Lt. einem Anwalt im net sollte man solange man im Rentenverfahren steckt noch ALG I nach § 127 bekommen.
Schau dir mal den §127 SGB III was da steht und worauf es sich bezieht!
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/...norm_ID=0312700

Im Rentenverfahren stecken die meisten wen sie Ausgesteuert werden von der Krankenkasse , , darauf hin einen Antrag nach § 125SGB III bei der Agentur für Arbeit stellen, danach stellt die Agentur durch ihre Med. Dienst fest oft nach Aktenlage oder durch Untersuchung des Antragstellers ob Arbeitslosengeld gezahlt wird. Aber dann auch nu solange wie einem das AG 1 noch zusteht das besagt dann der §127 SGB III aus! Dazu muss noch gesagt werden dass man dann auch einen Rentenantrag stellen muss!
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/...norm_ID=0312500

Na vielleicht hab ich dir/ euch da etwas weiter geholfen
Hattest du Widerspruch eingelegt?
Bist du vor dem Sozialgericht?


murmel smilie_bank.gif
shadow24111
Rentenbegründendes chronischen Schmerzsyndrom!!

Ich beziehe mich auf den Artikel oben (Kriterien zur Objektivierung und des Leidensdrucks).

Mich würde mal interessieren, ob jemand schonmal mit dieser Begründung einem EU-Rentenantrag durchbekommen hat? Ich will das nämlich jetzt auch versuchen. Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt und ich baue meine Begründung eben mit diesem Rentenbegründenden chronischen Schmerzsyndrom auf (der Typ vom VDK hatte davon auch keine Ahnung).

Bei mir ist das alles wohl orthopädisch ausgereizt (IDET, Racz-Katether, Facettendenervierung, Endoskopischer Eingriff, Reha) und nicht mehr begründbar,d.h. ich kann nur noch mit chronischen Schmerzsyndrom argumentieren.

Mein jetziger Orthopäde (Prof. Hellinger in München) meint, dass ich da 0,0 Chanccen habe. Arbeiten kann ich aber auch nicht, weil ich immer dieses "einschlafende Bein habe" und das mehr oder weniger heftig immer ist. Beim Sitzen wirds nur noch schlimmer und ebenfalls im stehen, also wüssste ich nicht, wie und wo ich arbeiten sollte und "Home Offfice" ist in meiner Branche mit meinem Berufsbild (BTA) nicht üblich. Firma hat auch schon abgelehnt und Arbeitsvertrag wurde logischerweise nicht verlängert!

Mich würde einfach interessieren bei wem des geklappt hat. Bei mir ist Rentenversicherung Süd zuständig (München).

Diagnose schreib ich jetzt ned großartig hin-sieht e jeder Halbgott in weiss anders.

Diagnose von Dr. med Rolf Leeser Schmerzklinik Bad Mergetheim mit Chronifizierungsgrad III Mainzer Stadieneinteilung

Diagnose von Dr. Feller (Schmerzzentrum München) Chronifizierungsstadium nach Gerbershagen Grad II

MfG*René
shadow24111
noch eine Bemerkung zu"Urmel" zwecks Arbeitsamt und laufender EU-Rentenantrag. Den Fall habe ich auch gerade. Bin wegen Krankheits arbeitslos geworden (Arbeitsvertrag is ausgelaufen) und die Rente wurde erstmal abgelehnt. Demzufolge wurde ich vom Arbeitsamt auf ein Gespräch mit Arbeitsvermittler eingeladen, weil ich mich ja aufgrund der Ablehnung dem Arbeitsaamrkt zu stellen habe und ich wurde dazu gedrängt mich auf eine andere Krankheit krankschreiben zu lassen, weil ja der Antrag wegen meinem Rückenproblemen abgelehnt wurde. Jetzt nach 6 Wochen zahlt das Arbeitsamt auch nicht mehr-ich habe Widerspruch eingelegt, weil ich folgenen Gerichtsbeschluss im Internet gefunden habe und ausserdem noch (kann ich nur jedem empfehlen) mir das Buch "Leitfaden für Arbeitslose" zugelegt habe:

Arbeitslosengeld und Rentenantrag § 125 SGB III


SG Kiel S 6 AL 17/06 ER vom 14.06.2006


Durchsetzung der Nahtlosigkeitsregelung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

§§ 119 Abs. 5, 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 SGB III; § 86b Abs. 2 SGG


Eine arbeitsunfähig erkrankte, nicht gekündigte Arbeitnehmerin kann
Arbeitslosengeld erhalten, wenn ihr Krankengeldanspruch erschöpft
ist. Voraussetzung dafür ist, dass sie prinzipiell arbeitsbereit ist und
einen Rentenantrag gestellt hat. Legt die Rentenkasse den Antrag ab
und geht die Antragstellerin mit einem Widerspruch dagegen vor,
dann muss das Arbeitsamt weiter Arbeitslosengeld zahlen, solange
das Verfahren noch offen ist.



Zitat:
Arbeitslose, die nach laengerer Krankheit kein Krankengeld mehr erhalten, koennen gemaess § 125 Sozialgesetzbuch, Dritter Teil (SGB III) im Wege der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten koennen, aber prinzipiell noch mindestens drei Stunden taeglich arbeiten wollen und bereit sind, sich amtsaerztlich begutachten zu lassen. Dies gilt, wenn sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Und zwar solange, bis ueber den Antrag Betroffener auf Erwerbsminderungsrente endgueltig rechtskraeftig entschieden worden ist.
Dies stellte das Sozialgericht (SG) Kiel in einem Beschluss fest, mit dem es dem Antrag der Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgab. Den einstweiligen Rechtsschutz bewilligte das SG Kiel der Antragstellerin dabei aufgrund der eindeutigen Rechtswidrigkeit des von ihr angegriffenen ablehnenden Bescheides der Arbeitsagentur. Da die Frau zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Sozialleistungen mehr erhielt und ueber kein Einkommen mehr verfuegte, sei auch Dringlichkeit gegeben.
Die Betroffene, eine Zahntechnikerin, war seit Ende 2004 arbeitsunfaehig krank. Sie war zum April 2006 nach anderthalbjaehrigem Bezug von Krankengeld aus dem Krankengeld ausgesteuert worden. Sie hatte wegen ihrer fortwaehrenden Erkrankung zunaechst einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung gestellt, den diese aber ablehnte, weil die Betroffene noch mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten koenne. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hatte die Frau Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Doch eine Entscheidung darueber war noch lange nicht abzusehen.
In ihrem rechtzeitig vor Auslaufen des Krankengeldes zusaetzlich gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld hatte die Betroffene erklaert, dass sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten koenne, aber im Rahmen ihres beschraenkten Leistungsvermoegens durchaus noch arbeiten wolle. Mit einer amtsaerztlichen Untersuchung ueber ihr Leistungsvermoegen sei sie auch einverstanden. Doch die Agentur fuer Arbeit Kiel lehnte ihren Antrag ab. Die
betroffene Frau sei gar nicht arbeitslos, da sie weder arbeitsbereit noch -faehig sei, so die Arbeitsagentur. So stehe sie nach wie vor in einem ungekuendigten Arbeitsverhaeltnis mit ihrem frueheren Betrieb. Zudem sei sie nicht bereit, im Rahmen des von der Rentenversicherung festgestellten Leistungsvermoegens zu arbeiten und habe muendlich erklaert, aus gesundheitlichen Gruenden gar keine Arbeit ausueben zu koennen. Und die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung aus § 125 SGB III scheide aus, weil der Traeger der Rentenversicherung ja bereits ihr noch vorhandenes Leistungsvermoegen festgestellt habe.
Dem gegenueber stellte nun das SG Kiel fest, dass die Voraussetzungen fuer die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung aus § 125 SGB III sehr wohl vorlaegen. Dies gelte auch fuer den Zeitraum, in dem ein negativer Bescheid der Rentenversicherung ergehe, der aber noch angefochten werde. Der Zweck der Regelung in § 125 SGB III bestehe darin, gesundheitlich dauerhaft eingeschraenkten Arbeitslosen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschraenkung eigentlich nicht arbeitsfaehig seien, daher eigentlich nicht der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfuegung stehen wuerden und somit auch im Sinne der §§ 118 und 119 SGB III nicht arbeitslos seien, dennoch den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermoeglichen. Denn es solle verhindert werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitsagentur ueber den Umfang des Leistungsvermoegens von Kranken auf dem Ruecken der Betroffenen ausgetragen werden. Daher fingiere die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 SGB III die Arbeitsfaehigkeit zugunsten der Betroffenen. Und diese unterstellte Verfuegbarkeit gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 125 SGB III so lange, bis der Rentenversicherungstraeger „positiv Berufs- oder Erwerbsunfaehigkeit festgestellt hat", so das Gericht. Eine solche positive Entscheidung ueber den Antrag der Betroffenen liege aber noch nicht vor. Denn der Rechtsstreit in dieser Angelegenheit sei noch nicht beendet. Und das fortdauernde Beschaeftigungsverhaeltnis stehe nach Auffassung des SG dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Die Betroffene sei wegen ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht in der Lage diese Arbeit auszuueben. Deshalb sei von einem Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht auszugehen. Und die Frau halte ihre Dienstbereitschaft nicht mehr aufrecht, wie sich daraus ergaebe, dass sie einen Renten- und einen Arbeitslosengeldantrag gestellt habe.
Und die subjektive Bereitschaft der Frau, im Rahmen ihres beschraenkten Leistungsvermoegens arbeiten zu wollen, ergaebe sich aus ihren eindeutigen Erklaerungen in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld. Dass die Frau muendlich anders lautende Erklaerungen abgegeben habe, sei fuer das Gericht aus den Akten auch nicht ersichtlich. Somit sei von einer subjektiven Arbeitsbereitschaft der Betroffenen auszugehen. Dass die Frau nicht in ihrem Beruf als Zahntechnikerin arbeiten wolle, rechtfertige allein nicht die Annahme der Arbeitsagentur, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen fuer den Bezug von Arbeitslosengeld entfallen seien. Vielmehr sei die Antragstellende zur Zeit objektiv aufgrund ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht zur Ausuebung dieses Berufs in der Lage, weshalb sie auch dieser Anforderung nicht nachkommen muesse.
Ergaenzend wies das Gericht mit gewisser Ironie die Arbeitsagentur noch darauf hin, dass die Antragstellerin im uebrigen auch dann Arbeitslosengeld bekommen muesste, wenn die Auffassung des Rentenversicherungstraegers richtig waere, dass sie mindestens sechs Stunden am Tag ausserhalb ihres Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten koenne. Dann laegen zwar nicht mehr die Bedingungen des Bezugs von Arbeitslosengeld fuer Kranke nach § 125 SGB III vor. Jedoch waere die Betroffene dann arbeitslos im Sinne der allgemeinen Bestimmungen der §§ 118 und 119 SGB III.
murmel
Hallöchen shadow24111
Bin nicht „Urmel“ sondern der murmel , aber jetzt zum eigentlichen!


Du schreibst :dann muss das Arbeitsamt weiter Arbeitslosengeld zahlen, solange
das Verfahren noch offen ist.

Das ist so nicht richtig!

Solltest du nach §125SSB III die Nahtlosigkeitsregelung bekommen so bekommst du das Arbeitslosengeld nur solange wie du, bei einer „normalen Arbeitslosigkeit“ erhältst!
( zur Erinnnerung§ 127 SGB III)


Noch eins kündige nicht!
Lass dir von deinen was du auf deiner jetzigen Zustand du überhaupt noch leisten kannst und wie lange dann die einzelnen Arbeitsabläufe ( zb.10 arbeiten im sitzen 20min Pause.10 stehen xyz min Pause .
Leistungsvermögen ? 0-2,59h ? sollte da mehr sein so hast du sehr schlechte Karten!
Hatte das MDK der Krankenkassen schon deine Leistungsfähigkeit geprüft?
Hattest du OPs an der Wirbelsäule?
Bestehe auf eine Feststellung deiner Leistungsfähigkeit auch durch den Medizinischen Dienst des Arbeitsamtes

Ich hoffe du hast das schon lange gemacht : http://www.diebandscheibe.de/ibf/index.php?showtopic=28431
Ansonsten wird es höchste Eisenbahn !
murmel smilie_bank.gif
shadow24111

Du schreibst :dann muss das Arbeitsamt weiter Arbeitslosengeld zahlen, solange
das Verfahren noch offen ist.
Das ist so nicht richtig!

Solltest du nach §125SSB III die Nahtlosigkeitsregelung bekommen so bekommst du das Arbeitslosengeld nur solange wie du, bei einer „normalen Arbeitslosigkeit“ erhältst!
( zur Erinnnerung§ 127 SGB III)


Shadow2411: das ist mir schon klar, dass die nicht ewig zahlen, sondern nur solange ich Anspruch habe. Sollte die Rentengeschichte länger dauern falle ich unter Hartz4. Mich haben Sie aber dazu genötigt mich nicht mehr auf den Rücken krankschreiben zu lassen und dann nach 6 Wochen wollten Sie mich loswerden, was eben nicht rechtens ist, wenn Du dich bereit zeigst am allgemeinen Arbeitsmarkt für 2-3Std. arbeitswillig zu zeigen. Anfangs habe ich das natürlich ausgeschlossen, weil mir die Rechtslage nicht bekannt war! Sollen Sie mir "Home Office" Jobs beschaffen!

Noch eins kündige nicht!
Lass dir von deinen was du auf deiner jetzigen Zustand du überhaupt noch leisten kannst und wie lange dann die einzelnen Arbeitsabläufe ( zb.10 arbeiten im sitzen 20min Pause.10 stehen xyz min Pause .
Leistungsvermögen ? 0-2,59h ? sollte da mehr sein so hast du sehr schlechte Karten!
Hatte das MDK der Krankenkassen schon deine Leistungsfähigkeit geprüft?
Hattest du OPs an der Wirbelsäule?
Bestehe auf eine Feststellung deiner Leistungsfähigkeit auch durch den Medizinischen Dienst des Arbeitsamtes

Shadow24111: MDK hatte mich erst eine Woche nach dem Facetteneingriff ohne Rücksprache mit meinen Ärzten gesund geschrieben (war aber nicht die Ärztin, die mich begutachtet hatte) und nach Widerspruch und Zweitgutachten einddeutig arbeitsunfähig und die Prüfung zur Rente wurde empfohlen.

Eingriffe waren IDET, Racz-Katether, Facettendenervierung und Minimalinvasiv. Ganz am Anfang wurde mir sogar zweimal künstliche Bandscheibe empfohlen. Inzwischen solls rein psychosomatisch sein. Da gibts hunderte von Versionen inzwischen.

Dem Arbeitsamt habe ich angeboten mich dort untersuchen zu lassen (in meinem Widerspruch gegen die Abschiebung zum ALG2). Arbeit habe ich nicht gekündigt, aber mein Vertrag ist ausgelaufen und die haben natürlich nicht mehr verlängert. Angebot "Home Office" zu machen wurde abgelehnt!

Ich hoffe du hast das schon lange gemacht : http://www.diebandscheibe.de/ibf/index.php?showtopic=28431
Ansonsten wird es höchste Eisenbahn !


Shadow2411: Ich hab schon mein Krempel und meine MRT`s und Arztbriefe usw. beieinander. Einscannen wäre eine gute Idee. Mach ich dann noch!
Harro
Moin shadow,
besser wäre es du würdest die Zitatfunktionen benutzen so ist der Beitrag fast unlesbar.

LG Harro winke.gif
shadow24111
bin hier noch Anfänger*sorry*!
joggeli
Guten morgen

Zitat
bin hier noch Anfänger*sorry*!


Das is nicht schlimm, aber bitte sei doch so lieb und setze Deinen Beiträgen eine Anrede und einen Gruß dazu, so kommen die Beiträge viel freundlicher herüber und lesen sich angenehmer.
Beiträge ohne Anrede und Gruß sind unpersönlich!

Ich möchte auch an dieser Stelle auf unsere Boardregel verweisen.

Danke!

LG

joggeli
Seiten: 1, 2, 3
Dies ist eine "Lo-Fi"-Version unseres Inhalts. Zur kompletten Version mit mehr Informationen, Formatierungen und Bildern bitte hier klicken .
Invision Power Board © 2001-2025 Invision Power Services, Inc.
Angepasst von Shaun Harrison
Übersetzt und modifiziert von Fantome et David, Lafter