Moin moin Bandis,
Zitat
Kassenpatienten bekommen nur Medikamente von Pharmaherstellern erstattet, mit denen die eigene Versicherung Rabattverträge hat. Und die gibt es inzwischen auch für lebenswichtige Behandlungen. Wer da nicht aufpasst, bleibt schnell auf den Krankenhauskosten sitzen.
die Rabattverträge der Krankenkassen, hier im Beispiel die AOK, treiben immer seltsamere Blüten
natürlich zum Nachteil des Patienten.
Es betrifft aber nicht nur die Medikamente sondern auch die Krankenhausbehandlung,
meiner persönlichen Meinung wird damit das Recht der freien Arztwahl und des Krankenhauses weiterhin noch mehr eingeschränkt.
Bericht aus dem Marktcheck der ARD
hier klicken.Grüssle Harro
hallo Harro,
traurig oder?
Traurig aber leider wahr....es ist unumgänglich, dass man sich auf jeden Fall vorher im Krankenhaus erkundigt, ob es sich um eine Vertragsbehandlung handelt.
Außerdem müßte hier meines Erachtens die Klinik einen gewaltigen Rüffel kriegen...denn wenn sie den Patienten behandeln wollen und wissen, dass die AOK "Mannheim" keinen Vertrag mit ihr hat, dann hätten sie den Patienten oder die Angehörigen vorher in Kenntnis setzen müssen..
Ganz wichtig ist auch immer zu beachten, ob man in einer KK versichert ist, die bundesweit tätig ist oder nur regional..!!!
Denn hier kann man oftmals auch bei ganz normalen Krankenhausbehandlungen auf der Strecke bleiben...
ist alles im SGB geregelt..
§ 39 SGB V Krankenhausbehandlung
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.
Quelle Sozialbuch SGB.de
Also ganz wichtig bei der Krankenhausbehandlung und einer KK die "nur" regional tätig ist....vor der Krankenhausbehandlung die Kostenübernahme zu klären...denn nach Absatz 2 kann dem Versicherten in Rechnung gestellt werden:...die Mehrkosten...
Hoffen wir, dass uns das nicht passiert...
aber einmal mehr fragen, ist sinnvoller..
LG
Vrori
tweety123
28 Mai 2011, 19:10
Hallöle,
mein liebe Mann, darüber habe ich mir bis jetzt wirklich noch keine Gedanken gemacht.
Aber wenn ich, oder ein anderes Familienmitglied mal ins KH gehen muss, dann werde ich vorher bei der jeweiligen KK nachfragen.
Besten Dank für den Link Harro und dir für die ausführliche Erklärung Vrori
Hallo,
noch ein kleiner Nachsatz...
wenn in der Einweisung des Arztes kein Krankenhaus genannt wird, dann ist immer das nächsterreichbare Krankenhaus der Punkt....und wenn man dann ein anderes Krankenhaus aufsucht, als in der Einweisung...usw. usw.
passiert selten, aber kann passieren...
gibt kleinere BKK'n die tatsächlich schon mal Rechnungen gestellt haben...
LG
Vrori
Edit: versucht mal eine "Satzung" der KK zu bekommen....denn die besondere Regelung ist dann noch einmal in der Satzung festgelegt...ob eben solche Kosten anfallen oder nicht...
ich hab grad die Satzung einer A BKK gelesen...dort ist nicht explizit auf die Krankenhausbehandlung eingegangen worden, somit gilt das SGB...mit der evtl. Kostenbeteiligung des Versicherten...