Hallo, liebe Mitglieder,
eigentlich habe ich verstanden, dass eine stationäre REHAmaßnahme
mit vorhergehender AU und Krankengeldbezug, für den Krankengeldbezug
als ruhende Zeit gilt. Dies bedeutet, dass die Zeit der Rehamaßnahme
auf die maximale Bezugsdauer von Krankengeld (78-Wochenfrist)
angerechnet wird, und die 78-Wochenfrist nicht verlängert.
Hierzu noch eine Nachfrage.
Gesetzt den Fall:
Ich beginne am 02.11.10 eine stationäre REHA.
Am 01.11.2010 gehe ich zum Arzt und lege ihm den Auszahlschein vor.
Der Arzt stellt fest, dass ich nicht mehr arbeitsunfähig bin und schreibt auf den
Auszahlschein, dass der LETZTE TAG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT der 01.11.2010 ist.
Vor dem 01.11.2010 hatte ich mehrere Monate Krankengeld bezogen.
Am letzten Tag der REHA, am 07.12.2010 stellt der Stationsarzt der Rehaklinik beim
Abschlußgespräch fest, dass ich erneut arbeitsunfähig bin.
Ich erhalte während der Zeit der Reha 02.11.2010 - 07.12.2010 Übergangsgeld.
Habe ich ab dem 08.12.2010 Anspruch auf Krankengeld?
Wird die Rehazeit 02.11.10 - 07.12.10 auf die 78-Wochenfrist der maximalen Bezugsdauer
von Krankengeld angerechnet, obwohl ich in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig gewesen bin?
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Für eine Antwort auf meine Fragen bin ich Euch dankbar.
Viele Grüsse - Charles