Moin moin,
dann wirst du wohl ums lesen nicht herumkommen und zb. bei
Google (hier klicken)nach einer Neuen suchen müssen.
Die Praxis wo du bist jetzt bist würde mich nicht mehr sehen, denn ihre Abrechnungsmodalitäten sind doch etwas dubios.
Bei deiner Krankenkasse kannst du dich ja auch noch beschweren und nachfragen wie du es handhaben kannst.
LG Harro
hallo
vor allen Dingen würde ich diese Praxis mal eben bei der KK melden...
es ist vertraglich nicht vereinbart, dass bereits vorher die volle Zuzahlung geleistet werden muss...könnte ja sein, dass der Patient nach dem 2. Termin die Behandlung nicht verträgt, oder ins Krankenhaus muss usw. usw.
die Zahlung der Eigenanteile muss anschließend erfolgen...
läßt dich der Physiotherapeut denn vorher auch schon 6 x unterschreiben?
melde das unbedingt deiner KK, denn hier scheint etwas im Argen zu sein...
Hallo Tantchen.
Die Bearbeitungsgebühr sind immer die 10 Euro Rezeptgebühr und dann 10% Behandlungakosten die liegen bei mir bei 10 mal etwas über 18 Euro also müßt2 eine Behanlung ca.18 Euro kosten.
Ich liege übrigens 20 Minuten in der Fango dann wird umgerichtet und 20 Minuten manuelle Therapie gemacht.Die Rechnung erhalte ich manchmal bei der Terminvergabe oder wird mir zugeschick und ich kann es überweisen egal ob zum Schluß oder Anfang.Bei Absagen kann ich die Therapie nachholen ohne werden 10 Euro Ausfallgebühr fällig und ich darf die Behandlung nachholen.
LG SONJA
hallo,
so weit mir bekannt ist, darf erst nach Abgabe der Leistung die Zuzahlung verlangt werden...
und somit auch die Unterschrift, dass der Patient die Leistung erhalten hat...
alles andere ist Betrug, damit betrügen verschiedene Anbieter die KK und somit die Beitragszahler...
es ist nicht das 1. mal, dass solche Dinge entdeckt werden und der ein oder andere Anbieter soll aufpassen, dass man ihm nicht auf die Schliche kommt..
ich würde es meiner KK melden...
Moin moin,
ist zwar schon was älter denke aber es gilt immer noch
Zitat
RV VdAK:
Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen und gegenüber dem Versicherten gem. § 61 Satz 4 SGB V zu quittieren. Die pauschale Zuzahlung je Verordnungsblatt ist regelmäßig bei der ersten Behandlung durch den Zugelassenen einzuziehen. § 43 b SGB V bleibt unberührt.
Grüssle Harro
TanteM
04 Dez 2012, 13:35
Hallo
nun habt ihr mich aber schlauer gemacht.
Vielen Dank dafür!