Hallo Sunny,
Dein HA muss, um der KK gegenüber eine plausible Erklärung zu liefern lediglich dokumentieren, dass Du:
a) die Kriterien eines bestimmten Diagnoseschlüssels zur KG erfüllst (z.B. Ws2e), oder er soll die Diagnose nach dem ICD 10 aufschreiben (z.B. rezidivierendes HWS- oder BWS- oder LWS-Syndrom, oder Zustand nach .....
b) Dein Therapieerfolg nur bestand hat, wenn auch eine kontinuierliche Therapie bestehen bleibt, somit Deine Erwerbsfähigkeit auch erhalten bleiben kann.
c) ein Facharzt diese Therapie auch befürwortet (da kann sich Dein HA z.B. auf einen Ortho oder NCH etc. berufen, bei dem Du bereits vorstellig warst.
Auf dem KG-Rezept hat er dafür genau nämlich die drei Spalten um seine Begründung zu notieren.
Bitte rufe einmal Deine KK an und besprich Dich dort einmal ganz genau. Wie gesagt, die Ärzte und auch die Sprechststundenhilfen wissen noch lange nicht alles wirklich so genau. Da will ich denen aber auch gar keinen Vorwurf machen, denn es gibt wohl einen Heilmittelkatalog nach denen die Arztpraxen ihre Richtlienien haben und die KG-Praxen haben wiederum andere Richtlinien. So musste ich es damals erfahren, denn mein Doc stellte wie alle Jahre zuvor 10er Rezepte aus und die KG-Praxis durfte urplötzlich nur noch 6er annehmen.
Ich habe mich da, im Jahr 2004, durchgeboxt, denn damals war ich bereits schon vier Jahr Langfristpatient und mit der neuen Heilmittel-Verordnung sollte es plötzlich anders sein.
Es hat mich vier Telefonate gekostet, bis ich dann endlich eine ganz klare und auch praktikable Lösung für alle Beteiligten zusammen hatte. Jetzt bekomme ich grundsätzlich 20er Rezepte, damit ich selber auch nicht, zu der Eigenbeteiligung, auch jedesmal 10€ Rezeptgebühr bezahlen muss.
Da ist und bleibt einfach nur die KK diejenige Institution, die letztendlich nur ihr OK dazu geben muss. Wer dann dieses OK abgegeben hat, das sollte man aber namentlich und schriftlich festhalten um sich darauf berufen zu können
Grüßle und durchboxen!

parvus