Moin moin,
wie immer hilft hier die direkte Recherche beim Träger.
Zitat
R7.2.6 Bewerbungskosten
Durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, wurden die bisherigen §§ 45 und 46 SGB 3 neu gefasst und enthalten zu Bewerbungskosten keine konkreten Angaben mehr.
Die Bundesagentur für Arbeit führt in ihrer Geschäftsanweisung vom 01.01.09 zum § 45 SGB 3 zu dem Thema der Berücksichtigung von anderen Reha-Trägern aus, dass nach § 22 Abs. 2 SGB 3 allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (hierzu gehören auch Leistungen nach § 45 SGB 3) nur erbracht werden dürfen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen stehen.
Für Versicherte, die sich z. B. in einer von einem Rentenversicherungsträger durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben befinden oder für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung können Bewerbungskosten im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Rentenversicherung bis zu einem Betrag von 260,00 EUR jährlich übernommen werden. Entstandene Reisekosten sind gesondert zu erstatten(ISRV:NI:RBRHN 1/03 19) (ISRV:NI:PGBF 2/2003 8) (ISRV:NI:AGDR 4/2007 15).
Als übliche Bewerbungskosten können insbesondere Aufwendungen übernommen werden für
* Beglaubigungen
* Fotokopien
* Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen
(z. B. Schreibpapier, Briefumschläge, Klarsichthüllen, Porto)
* Lichtbilder
* Stellengesuche in der Presse
* Vorstellungsgespräche.
Kosten für
* den Erwerb von Zeitungen/Zeitschriften zur Auswertung von Stellenangeboten
* Telefongespräche
sind grundsätzlich nicht zu übernehmen.
und führt nicht zwangsläufig zur Erstattung.
PS. Quelle: