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lilo |
Geschrieben am: 28 Mai 2014, 15:38
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 66 Mitgliedsnummer.: 10.968 Mitglied seit: 28 Feb 2008 ![]() |
Hallo,
Bei mir wurde Anfang April bei HWK7/BWK1 ein grosser bandscheibenvorfall im MRT diagnostiziert, der mir auch arg grosse Probleme, sprich Nervenschmerzen bereitet. Eine Lähmung des Armes liegt laut Neurologe nicht vor. Der Neurochirurg riet mir zur Operation. Da ich ein arger Angsthase bin und bereits 2008 eine Stenoseopration mit Cages hatte, habe ich mich entschieden Geduld zu haben und konservativ mit Lyrica, ibuprofen und Physiotherapie zu behandeln. Ich habe nun folgende Frage: Es gibt doch auch die Moeglichkeit einer Langzeitverordnung der Physiotherapierezepte. Da ich in Kürze meine 18 Behandlungen durch habe, mir es aber noch nicht entschieden besser geht, würde ich gerne von Euch wissen, wie ich weiter vorgehen soll um KG oder manuelle Therapie Rezepte zu bekommen. Osteopathbehandlungen habe ich bereits selbst bezahlt. Über Antworten würde ich mich sehr freuen Herzl. Grüße Lilo |
Yvonne3012 |
Geschrieben am: 28 Mai 2014, 20:43
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Öfter dabei ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 27 Mitgliedsnummer.: 23.463 Mitglied seit: 28 Mai 2014 ![]() |
Hallo lilo,
habe auch das Problem, das meine 18 Behandlungen bald durch sind. Du musst deinen Arzt davon überzeugen, dass du die KG unbedingt weiterhin benötigst, dann kann er dir über den Regelsatz hinaus weiter KG verschreiben. Das muss er aber bei deiner Krankenkasse begründen. Habe auch dieses Jahr eine Gelenkprothese C6/C7 eingesetzt bekommen. |
lilo |
Geschrieben am: 29 Mai 2014, 07:54
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 66 Mitgliedsnummer.: 10.968 Mitglied seit: 28 Feb 2008 ![]() |
Danke Yvonne,
na, dann werde ich nächste Woche mal die Krankenkasse kontaktieren. Wird mit dieser Langzeitverordnung nicht das Budget des Arztes belastet. Dies ist doch meist der Grund dafür, dass sie es so ungern machen. |
Harro |
Geschrieben am: 29 Mai 2014, 09:39
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Internet-Tramp ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Administrator † 22.10.2024 Beiträge: 12.906 Mitgliedsnummer.: 49 Mitglied seit: 08 Dez 2002 ![]() |
Moin moin,
da gibts seit diesem Jahr eine Neuregelung :z Zitat Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls sind vor Fortsetzung der Therapie bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkassen haben allerdings die Möglichkeit, auf ein Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls zu verzichten. Nach zu lesen hier klicken, dort sind auch Exeltabellen welche KK auf die Genehmigung verzichtet LG Harro :winke |
lilo |
Geschrieben am: 29 Mai 2014, 14:06
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 66 Mitgliedsnummer.: 10.968 Mitglied seit: 28 Feb 2008 ![]() |
Danke Harro.
Das heisst dann wohl ich brauche ein ganz normales KG oder manuelle Therapie Rezept( 6mal), und lege dieses bei der Krankenkasse vor. Wird dies dann immer automatisch verlängert, oder wie soll ich das verstehen? Ich wusste nur von meinem Hausarzt , dass er mir nur 3 Rezepte a 6 Behandlungen aufschreiben darf. Von meiner Physiopraxis erfuhr ich, dass es die Möglichkeit einer Langzeitverordnung gibt. Kannst du mir bitte kurz erklären wie ich nun vorgehen soll, damit ich auch keinen Fehler mache. Herzliche Grüße und nochmals danke Lilo |
C6/7 |
Geschrieben am: 29 Mai 2014, 14:43
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aktiver Schreiber ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 174 Mitgliedsnummer.: 19.798 Mitglied seit: 26 Dez 2011 ![]() |
Hallo,
Harro bringt da gern was durcheinander :D Es gibt Verordnungen außerhalb des Regelfalls (die je nach Krankenkasse genehmigungspflichtig sind oder nicht) und es gibt langfristige Heilmittelverordnungen. Es ist sehr hilfreich, sich die Heilmittelrichtlinie zu verinnerlichen, denn dort steht das alles drin. Verordnungen außerhalb des Regelfalls belasten das Arzt-Budget, langfristige VO nicht. Am besten frag bei deiner Krankenkasse nach, was diese für den jeweiligen Fall benötigen. Langfristverordnungen muss man aber sehr erkämpfen, wird bei Rückenbeschwerden fast nie genehmigt - zumindest nicht ohne Widerspruch. Gruß C6/7 |
lilo |
Geschrieben am: 29 Mai 2014, 16:27
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 66 Mitgliedsnummer.: 10.968 Mitglied seit: 28 Feb 2008 ![]() |
Hallo,
Das ist ja das Problem. Kaum ein Arzt will dir ausserhalb des Regelfalls die benötigten Behandlungen aufschreiben, da dadurch ja sein Budget belastet wird. Welche Möglichkeiten ausser selbst zahlen hat man denn da noch????? |
C6/7 |
Geschrieben am: 29 Mai 2014, 16:57
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aktiver Schreiber ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 174 Mitgliedsnummer.: 19.798 Mitglied seit: 26 Dez 2011 ![]() |
Hallo nochmal,
es bleibt tatsächlich nur die Möglichkeit, die Langfristverordnung versuchen durchzukämpfen. Oder aber mit verschiedenen Ärzten u. Diagnosen die Wartezeiten zwischen zwei Regelfällen zu überbrücken. Gruß C6/7 |
oldlady |
Geschrieben am: 30 Mai 2014, 11:59
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 93 Mitgliedsnummer.: 22.570 Mitglied seit: 05 Okt 2013 ![]() |
Hallo.
also ich habe eine Langzeitverordnung für KG bekommen. Die Krankenkasse (Barmer) hat sich mit meinem Hausarzt in Verbindung gesetzt und nach telefonischer Nachfrage meinerseits wurde mir bestätigt, dass ich nichts tun brauche, also keinen Antrag stellen, die Barmer wäre die einzigst Krankenkasse die auf Anträge zur Langzeitverordnung verzichtet- Bisher läuft das nun recht gut, habe keinerlei Probleme weder mit Arzt noch mit Krankenkasse. LG oldlady |
Harro |
Geschrieben am: 30 Mai 2014, 12:27
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Internet-Tramp ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Administrator † 22.10.2024 Beiträge: 12.906 Mitgliedsnummer.: 49 Mitglied seit: 08 Dez 2002 ![]() |
Moin moin zusammen
ich schmeiss so schnell nix durcheinander :D Zitat Rechtliche Grundlagen Wenn es sich um eine langfristige Genehmigung einer Verordnung außerhalb des Regelfalls handelt (§ 8 Abs. 5 HeilM-RL), wird das Budget des Arztes nicht belastet. Dies ergibt sich aus § 106 Abs. 2, § 32 Abs. 1 a SGB V. § 32 Abs. 1a SGB V Heilmittel (1a) Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf haben die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen. Das Nähere, insbesondere zu den Genehmigungsvoraussetzungen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Über die Anträge ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen. § 106 Abs. 2 SGB V Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung (2) Die Verordnung der nach § 32 Absatz 1a Satz 1 genehmigten Heilmittel unterliegt nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Satz 1. Wer hier gerne was durcheinderschmeisst sind Ärzte die die neuen Verordnungen nicht kennen :z Zitat Die Regelungen zum Thema „Extrabudgetäre Heilmittelverordnungen“ sind sehr komplex. Doch es lohnt sich, das komplizierte Regelwerk sicher zu beherrschen. Denn so unterstützen Sie Ihre Ärzte bei der Regressprophylaxe und helfen ihren Patienten, weiterhin langfristig mit Heilmitteln versorgt zu werden. Anhand eines Behandlungsfalls haben wir für Sie die unterschiedlichen Möglichkeiten der extrabudgetären Heilmittelverordnung zusammengestellt und in zwei Informations- Grafiken veranschaulicht. Infos im Netz sind leider Passwort geschützt und für uns nicht einsehbar Quelle: http://www.up-aktuell.de/tag/heilmittelkatalog/page/2 LG Harro :winke |
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