
Dieses Forum ist eine private Initiative von Betroffenen.
Nur durch das persönliche Engagement von Admins, Moderatoren und Betreuern - jenseits eines kommerziellen Betriebes - sind wir in der Lage, ein Forum zum neutralen Erfahrungsaustausch - unabhängig - zu betreiben.
Wir bitten daher alle Firmenrepräsentanten, unsere Unabhägigkeit zu unterstützen und durch Verzicht auf Produkt- und Firmennennungen das Forum werbefrei zu halten.
Homepage · Boardregeln . Boardanleitung |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
Willkommen Gast ( Einloggen | Registrieren ) | Bestätigungs E Mail erneut senden |
und können und sollen in keinem Fall eine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung ersetzen. |
3 Seiten: 123 ( Zum ersten neuen Beitrag ) | ![]() ![]() |
Rike |
Geschrieben am: 13 Apr 2013, 15:35
|
BoardIngenieur ![]() ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 624 Mitgliedsnummer.: 21.657 Mitglied seit: 07 Feb 2013 ![]() |
Hallo Andrea,
Danke, das werde ich tun. Ich denke, das Problem ist, das es mir "zu gut" geht. Ich habe zwar einen heftigen Befund im MRT, kann mich aber im Rahmen meiner Möglichkeiten sehr gut bewegen. Vielleicht sollte ich mal schreiend und schmerzgeplagt aus dem Sitz nach hinten auf die Liege rollen, damit sie mein Problem erkennt. Wenn ich mich rückengerecht seitlich hinlege und aufstehe wirke ich wahrscheinlich nicht therapiebedürftig. "Theaterspielen" liegt mir überhaupt nicht, aber vielleicht muß man das machen???? :sch Grüße, Rike |
C6/7 |
Geschrieben am: 13 Apr 2013, 22:12
|
aktiver Schreiber ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 174 Mitgliedsnummer.: 19.798 Mitglied seit: 26 Dez 2011 ![]() |
Hallo Kater Oskar,
Ich meine, wenn beide Aussagen durch die KK getroffen worden sind, dann wäre das ja echt :vogel Doch genau wie andreag schon schrieb, beide Aussagen von der KK. Bedeutet genau das, dass der Arzt außerhalb des Regelfalls weiter verordnen darf, die Kasse zahlts, aber es gibt keine langfristige Genehmigung weil diese für 1 Jahr gilt und die wohl der Meinung sind, dass das bei mir nicht mehr so lange dauert. (ist ja wegen der Schulter, nicht wegen des BSV) Wenn ich aber auch 10 Behandlungen pro Rezept bekommen kann - dann macht das die Sache noch einfacher und den Widerspruch noch unnötiger. Solange der Arzt nicht fragt, ob ich Widerspruch einlegen könnte, seh ich dafür keine Veranlassung. Er hat sich bei mir noch nie über Budgetprobleme beklagt. Einzig die Fango-Verordnungen werden nicht mehr möglich sein, denn diese sind lt. KK nicht medizinisch notwendig. Ok Wärmekissen, -flaschen, Infrarot und Körnerkissen hab ich alles daheim, das ruiniert meine Gesundheit auch nicht mehr als sie es schon ist. ;) Und wenn ich doch noch mehr brauche, dann rechne ich es über die Haftpflicht des Unfallverursachers ab. Hallo Rike, ich glaube nicht, dass es unbedingt am Jammern liegt, die Heilmittelverordnung sieht halt nur eine gewisse Anzahl Behandlungen im Regelfall vor. Wenn sie diese ausschöpft, dann ist sie willig genug. Die Idee mit den beiden Ärzten im Wechsel ist gut und solange die KK mitspielt würde ich das so durchziehen. Gruß C6/7 |
Harro |
Geschrieben am: 14 Apr 2013, 10:09
|
Internet-Tramp ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Administrator † 22.10.2024 Beiträge: 12.906 Mitgliedsnummer.: 49 Mitglied seit: 08 Dez 2002 ![]() |
Moin moin zusammen,
nun ich denke es liegt an der KK selbst :D nach welchem Verfahren sie arbeitet und natürlich am Arzt. Zitat D. Antragsverfahren und Genehmigung 3. Wie kann man die Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung erhalten? a) Krankenkassen ohne individuelles Genehmigungsverfahren (2) Stellt die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt fest, dass bei der Patientin oder dem Patienten ein langfristiger Heilmittelbedarf bei Vorliegen einer in der Anlage gelisteten Diagnose besteht, kann die Patientin oder der Patient mit einer Verordnung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes die Heilmitteltherapie unmittelbar beginnen. Ein Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist nicht erforderlich. : b) Krankenkassen mit individuellem Genehmigungsverfahren (3) Stellt die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt fest, dass bei der Patientin oder dem Patienten ein langfristiger Heilmittelbedarf bei Vorliegen einer in der Anlage gelisteten Diagnose besteht, kann die Patientin oder Patient bei der Krankenkasse eine Genehmigung einer langfristigen Heilmittel-behandlung beantragen. (2+3) Die Krankenkasse informiert in geeigneter Weise über das gewählte Genehmigungsverfahren. Quelle: hier klicken und hier. LG Harro |
C6/7 |
Geschrieben am: 14 Apr 2013, 15:38
|
aktiver Schreiber ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 174 Mitgliedsnummer.: 19.798 Mitglied seit: 26 Dez 2011 ![]() |
Hi Harro,
die beiden Genehmigungsverfahren gelten nur für die im Anhang des Merkblatts (dein erster Link) angeführten Diagnosen. Da ist keinerlei Bandscheibenvorfall, oder wie bei mir Unfallfolgeverletzung dabei. D.h. wenn man eine nicht gelistete Erkrankung hat, muss man das ganz normal beantragen und bekommt eine Einzelfallentscheidung. Der MDK hat dabei auch drüber geschaut. Gruß C6/7 |
Harro |
Geschrieben am: 14 Apr 2013, 17:22
|
Internet-Tramp ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Administrator † 22.10.2024 Beiträge: 12.906 Mitgliedsnummer.: 49 Mitglied seit: 08 Dez 2002 ![]() |
Moin moin,
wie immer bei den Heilmittelverordnungen muss man sich durch mehrere Seiten und Verordnungen lesen, warum auch immer :B :rolleyes: Zitat Menschen mit Behinderung, deren Diagnose nicht in den Listen zu finden ist, sollten hingegen von der Beantragung einer langfristigen Genehmigung auch weiterhin Gebrauch machen Liebe Grüße Harro :winke PS. Man sollte das mal vereinfachen, aber das ist bestimmt nicht beabsichtigt :r Es existierten keine klaren Vorgaben für die Beantragung, weshalb die verschiedenen Krankenkassen unterschiedlich handelten und bei Ärzten und Patienten für Verwirrung sorgten. Die Krankenkassen schränkten auch teilweise über ihre Bearbeitungshinweise den berechtigten Personenkreis erheblich ein und unterschieden zudem nicht zutreffend zwischen § 8 Abs. 4 (Verordnung außerhalb des Regelfalls) und § 8 Abs. 5 (Langzeitgenehmigung) der Heilmittelrichtlinie. Bearbeitet von Harro am 14 Apr 2013, 17:25 |
![]() |
![]() ![]() |