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Joachim Scheidt |
Geschrieben am: 15 Mär 2007, 19:27
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 67 Mitgliedsnummer.: 7.985 Mitglied seit: 01 Feb 2007 ![]() |
Eine totgeschwiegene Grauzone von Chirurgen und Anästhesisten
Hallo zusammen, nachdem es nach nunmehr acht Jahren Prozess in die vermutlich letzte aber entspannte Runde geht, möchte ich vom Umgang der Gerichte und Gutachter mit einem oftmals totgeschwiegenen OP-Risiko berichten. Ein eigener Tatsachenbericht aus leidvoller Selbsterfahrung. Lt. OP-Bericht 15.0ktober 1998 Spondylodese L5/S1, Bauchlagerung (sogenannte Mekka oder Häschenlagerung), HB-Wert vor OP 12,3 Körpertemperatur 37,3°C OP-Dauer 6,5 Std., eine ganz normaler Eingriff, wie man später behauptet. HB-Wert nach OP 6,4, Körpertemperatur 35,9 °C Total unterkühlt werde ich am späten Nachmittag in den Aufwachraum gefahren. Nachdem der Tubus entfernt ist werde ich von meiner Frau angesprochen. Ich bitte sie mich an dem tauben kalten rechten Fuß anzufassen. „Ich spüre deine Hand wieder“ sagte ich ihr überglücklich. Irgendwann später stelle ich fest, dass ich in der rechten Gesichtshälfte nichts mehr spüre. Ich spüre weder ihre Hand noch die des herbeigerufenen Arztes. Danach tauche ich wieder ab und erwache in der Nacht auf der Intensivstation. Die Schwester bringt mir in der Nacht ein Glas Wasser. Beim Trinken läuft mir alles wieder aus dem Mund, wie nach einer Spritze beim Zahnarzt. Aus dem rechten Auge kann ich kaum etwas sehen. Ich sähe aus wie Karl Dall, meint die Schwester. Ich fühle mich zwar als sei ich unter eine Lokomotive geraten aber das Glücksgefühl ohne Rückenschmerzen und ohne Schmerzen und Taubheit im rechten Bein übertüncht alles andere. Die Schwester meinte das Gefühl im Gesicht käme von der langen Lagerung auf dem Gesicht, was aber verschwindet. Am nächsten Tag kommt der Professor, der mich operiert hatte mit dem Chefarzt der Anästhesie. Sie haben eine Gesichtsschale dabei. Darin wäre mein Gesicht gelagert gewesen. Durch die Dauer der Operation und die Gesichtslagerung könnte es immer zu leichten atypischen Taubheitsempfindungen kommen, die in der Regel nach drei Tagen spätestens verschwunden seien. Drei Tage sind vergangen, ich spüre nur die linke Gesichtshälfte. Jetzt, nachdem man mich fast stündlich in der Zeit nach der OP nach positiven Veränderungen gefragt hat kommt Hektik auf. Es ist Chefvisite. Er kommt zwar täglich, wegen der Privatrechnung schon allein – aber dieses Mal hat er aufgerüstet. Die Chefärzte der Anästhesie, Innere und Neurologie sind neben seinen Oberärzten und Stationsärzten noch dabei. Nachdem ich etwas wirsch in meiner „freundlichen und direkten Art“ berichte, das ich nur noch ein „halbes Gesicht“ habe und immer kalt kommt richtig Bewegung in den Klinikapparat. Mehrmals täglich will man mir eine Bluttransfusion andrehen um den HB-Wert zu puschen. Mein Blut wird auf die exotischsten Erkrankungen untersucht, EKG, neurologische Untersuchungen, HNO, und unzählige MRT vom Kopf bis zur Platzangst in der engen Röhre. Der HNO resigniert o.B., der Internist kann nichts finden und meint wenn es nicht wehtut kann man daran nicht sterben. Dann kommt der Neurologe. Das MRT zeigt unspezifische Entmarkungsherde die auf ein beginnendes MS deuten. Weltuntergang! Der Professor der Orthopädie, der Operateur, meint mit einer Kortison – Spritzenkur könnte man das Ganze Dilemma wegspritzen. Der Neurologe sagt, dass Kortison innerhalb von sechs Wochen nach OP, die genaue Feststellung einer MS durch eine Rückenmarkspunktion unmöglich machen. Nachdem ich die Kortisonspritzen abgelehnt habe werde ich noch am Nachmittag als „geheilt“ entlassen. Der Professor ist nicht mehr freundlich und nicht mehr mein Freund. Sechs Wochen nach der OP wird mir Nervenwasser entnommen auf MS und Borrelliose untersucht. Gott sei Dank negativ. Auch der Neurologe ist nicht mehr mein Freund. Nachdem eine Woche nach der Operation die Schmerzen und Taubheit im rechten Bein und Fuß wieder da waren, die Taubheit hinzugekommen und unverändert geblieben ist (bis heute übrigens) kehre ich dieser Klinik for ever den Rücken. Wir sehen uns vor Gericht, da die Taubheit im Gesicht seit der OP da ist. Die Ursache liegt in der Klinik. Medizin Ende – Beginn Justitia Im Jahre 1999 wird das Verfahren eröffnet. Ich sei ein Simulant oder hätte mir weiß was irgendwo eingefangen und durch den OP-Stress sei dies explodiert, oder ich hätte die Taubheit schon lange zuvor gehabt und suche nur einen Dummen der zahlt – waren noch die harmlosen Unterstellungen des gegnerischen Anwaltes. Nach zwei Jahren wird ein neurologisches Gutachten angefertigt. Man misst den Stromfluss vom Gehirn bis zur Oberlippe. Nachdem ich bei der Höchststromflussleistung des Gerätes rechts gemessen keine Miene verziehe, werde ich kopfschüttelnd ohne weitere Erklärungen entlassen. Dies wird annähernd so im Gutachten wiedergegeben, aber solche Fälle seien in der Literatur nicht bekannt schreibt man. Man kann die Taubheit nicht ausschließen, aber auch nicht detailliert bestätigen. Wir tragen im November 2000 vor es handele sich um einen Lagerungsschaden, ohne der forensischen Bedeutung des Begriffes bewusst zu sein. Im Dezember 2000 kommt das Urteil: Klage abgewiesen. 2.Teil folgt Jo |
Joachim Scheidt |
Geschrieben am: 15 Mär 2007, 19:52
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 67 Mitgliedsnummer.: 7.985 Mitglied seit: 01 Feb 2007 ![]() |
hier geht's weiter:
Wir gehen in die Berufung mit der Begründung, dass der Gutachter Facharzt auf dem Gebiet (hier: Orthopäde, Neuro- oder Wirbelsäulenchirurg) sein muss laut BGH. Und das vom Arzt oder der Klinik bewiesen werden muss, dass kein Lagerungsschaden vorliegt – lt. BGH. Meiner Berufung wird stattgegeben und es muss neu verhandelt werden. Der Prozess geht in eine neue Runde im Jahre 2001. Ein Gutachter, Orthopäde der zufällig der Vorgänger meines Operateurs war, stellt zufällig fest das täglich eine neurologische und eine orthopädische Untersuchung stattgefunden haben soll aber an der Ausführung der OP nichts zu beanstanden sei. Dann kommt ein Gutachter aus Heidelberg. Wirbelsäulenchirurgie und WS-Erkrankungen bei Kindern. Die OP sei indiziert gewesen, die Lagerung auf dem Bauch sei nicht üblich aber korrekt wie die Durchführung der OP selbst. Die Probleme nach einer Versteifung seien allgemein bekannt und kalkulierbares Risiko für den Patienten. Schmerzfreiheit nach der WS-OP sei nicht dauerhaft erzielbar. Im November 2006 dann erneut das Urteil: Klage abgewiesen. OP sei lege artis ausgeführt und indiziert gewesen. Lagerungsschaden, wenn er denn existiert falle in den Verantwortungsbereich des Anästhesisten. Wir gehen erneut in die Berufung und zitieren alle BGH Urteile und Quellen die sich damit befassen. Der Behandlungsfehler wird abgewiesen. Laut BGH muss vor einer WS-OP sechs Wochen konservativ behandelt werden (Ausnahme Notfall). Da die die zweite OP beim gleichen Operateurs war und zwischenzeitlich konservativ vor dem Klinikaufenthalt behandelt wurde ist mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwei Wochen mehr konservative Behandlung keine Besserung erzielt hätten. Der Lagerungsschaden ist erwiesen lt Berufungsgericht Die Verantwortung liegt beim Operateur, die horizontale Aufgabenteilung betrifft nur den Narkosearm und die Beatmung nicht aber die Auflage des Kopfes. Wir gehen demnächst in die dritte Runde. Jo |
congailona |
Geschrieben am: 16 Mär 2007, 17:33
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Boardmechaniker ![]() ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 431 Mitgliedsnummer.: 1.553 Mitglied seit: 17 Okt 2004 ![]() |
Hallo Jo,
na, ich muss sagen, dass hört sich jetzt spannend an, was dabei herauskommen wird. Ich drücke Dir jedenfalls meine Daumen... Liebe Grüße Ilona |
Joachim Scheidt |
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 67 Mitgliedsnummer.: 7.985 Mitglied seit: 01 Feb 2007 ![]() |
Die Hintergründe.
Lagerungsschäden sind in Medizinerkreisen (Chirurgen und Anästhesisten insbesondere) durchaus bekannt. Darauf angesprochen schlägt die Stimmung direkt um, kann ich aus eigener Erfahrung behaupten. Ich konnte auch nur durch einen Tipp aus Medizinerkreisen in diese Richtung recherchieren. Die Gründe liegen also ganz klar in der Beweislastumkehr, ein Novum in der medizinischen Gerichtsbarkeit. Aber der Begriff der Krähen die sich einander die Augen nicht aushacken, findet hier seine besondere Bedeutung. Der chirurgisch/anästhesistisch tätige Gutachter könnte selbst aufgrund einer Nachlässigkeit im OP zum Beschuldigten werden. Nicht zu verwechseln ist dies mit den Behandlungsfehlern, die einen ganz anderen Stellenwert allein von der überproportionalen höheren Anzahl haben, bei denen der Patient die Beweislast trägt. Hier haben auch die „Krähen“ ein leichteres Spiel beim Dementieren. Medizinische relevante Schädigungen: Lagerungsschäden sind ihrer Natur nach keine unmittelbaren Folgeschäden der Anästhesie. Diese schafft lediglich durch die Ausschaltung der Schutzreflexe und den Abbau des stützenden Muskeltonus die Voraussetzungen dafür, dass durch Druck, Zerrung, Überstreckung und andere mit der Operation verbundene Einwirkungen Schäden verursacht werden können. Eine unzureichende Polsterung oder unphysiologische Lagerungsposition stellen die Hauptgründe für das Auftreten von Lagerungsschäden dar. Die Inzidenz von Lagerungsschäden wird mit ca. 50 pro10.000 Narkosen angegeben, wobei ca. 6 bis 12 der Schäden dem Bereich der Nervenschäden zuzuordnen sind. Am häufigsten handelt es sich dabei um Schädigungen des Plexus brachialis, Nervus ulnaris, Nervus radialis und Nervus peroneus. Aber auch andere Körperstellen sind für den Eintritt von Lagerungsschäden exponiert. So kann eine lange Immobilisation auf dem Operationstisch zu Druckschäden der Haut und dem darunter liegenden Gewebe führen (insb. Fersen und Gesäß). Auch Schäden am Gelenk- und Bandapparat können auftreten, wenn Bewegungen intraoperativ forciert werden, während sich der Patient in einem muskelrelaxierten Zustand befindet. Komplikationen können weiterhin auftreten, wenn Gefäße erheblich komprimiert werden oder infolge einer Lagerung abknicken, so daß es zu einer Durchblutungsstörung kommen kann, die im Weiteren ein ischämisches Geschehen bewirken kann. Schädigungen der Hornhaut des Auges können entstehen, wenn intraoperativ eine Austrocknung des Auges erfolgt. Auch ausgeübter Druck auf das Auge kann Sehstörungen bis hin zur Erblindung bewirken. In meinem Fall erfolgte die OP in Bauchlage; d.h. das Gesicht war in einer Schale gelagert und entweder nicht genügend unterpolstert (rechte Gesichtsseite) oder aber vielleicht zusätzlich etwas verdreht wegen dem Beatmungsschlauch der durch die Auflage nach unten geführt wird. Dies wird aber abgestritten und oh Wunder ein Loch in der schriftlichen Dokumentation (OP-Bericht und Anästhesieprotokoll). Die Richterin hat es nicht gestört. Auch nicht die schwammigen Aussagen des Anästhesisten. Ein weiterer Ansatzpunkt kommt aus der medizinischen Erforschung von Auswirkungen des Schleudertraumas. Hier haben schwedische Mediziner festgestellt, dass oftmals von Schleudertrauma - Betroffenen über Taubheit im Gesicht geklagt wird. Ursache hierfür ist die Einwirkung großer Zug- und Druckkräfte auf die BWS im Speziellen und die WS im Allgemeinen. Sodann hat man auch die WS-OP unter die Lupe genommen, wo insbesondere bei Versteifungen und auch BS – Ersatz - Operationen starke Kräfte, teilweise beim Aufrichten der WS und dem bewussten Abstützen während dieses Procedere auf die BWS. Diese Argumente haben wir mit angeführt. Die Gegenseite verharrte bis zum neuerlichen Berufungstermin bei Simulieren meinerseits, Einbildung, Erbkrankheiten und anderem Müll. Da sie keinen Beweis erbracht hatten was es ist und wo es herkommt, außer der besagten OP und es in sämtlichen Unterlagen erstmals ab meinem Aufwachen im Aufwachraum dokumentiert wurde, war es für das Berufungsgericht erwiesen. Soweit so gut. Jo |
Joachim Scheidt |
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 67 Mitgliedsnummer.: 7.985 Mitglied seit: 01 Feb 2007 ![]() |
Hallo zusammen.
Am Wochenende erhielt ich über meinen Anwalt Post vom Gericht. Behandlungsfehler abgelehnt, Lagerungsschaden bestätigt (also wie berichtet). Jetzt kommt der Oberhammer: Zarte Anfrage bei mir ob ich mir einen Vergleich vorstellen könnte. Verfahren würde eingestellt (auf Grund der langen Dauer und aus prozeßökonomischen Gründen) und die Kosten gegeneinander aufgerechnet. Nein, ist meine Antwort! Da bisher Ursache und Wirkung der Taubheit im Gesicht offiziell unerkannt und unbehandelt ist. Diesen Versuch hat der gleiche Richter bei der letzten Berufungsverhandlung auch unternommen. Es kam in der Verhandlung ein Vergleichsvorschlag. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt haben wir abgelehnt. Dann sagt der Vorsitzende zu mir:" Das hätte ich auch so gemacht." Ich bin zwar schon etwas älter und krank - aber nicht senil. Habe am Wochenende einen schönen Brief an meinen Anwalt gefaxt und meine Entscheidung begründet mitgeteilt. Ich werde berichten was jetzt kommt. Jo |
HWS77 |
Geschrieben am: 19 Mär 2007, 16:37
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BoardIngenieur ![]() ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 624 Mitgliedsnummer.: 2.849 Mitglied seit: 23 Jul 2005 ![]() |
Hallo Jo,
ich habe die letzten Tage sehr interessiert deine Berichte hier gelesen. Erstmal soviel: es ist genau richtig, dass du den Vergleich abgelehnt hast!!!! Es ist noch nicht klar, was genau Ursache ist und ob es jemals wieder besser wird. Und dann sollst du einen Vergleich eingehen? Die spinnen doch. :vogel Ich kann das Problem mit den Gerichten gut nachvollziehen, da ich mich auch immer mehr der Gerichtsbarkeit ausgesetzt fühle (allerdings klage ich gegen die Versicherung des Unfallverursachers, durch den ich meine HWS-Verletzung erlitten habe). Per Zufall habe ich am Freitag oder Samstag (so genau wiß ich es gar nicht mehr) bei uns in der Zeitung gelesen, dass (ich glaube es war) die Uniklinik Düsseldorf zu einer erheblichen Schmerzensgeldzahlung verurteilt worden ist. Ein Patient war während einer OP auf einem beheizbaren OP-Tisch gelagert worden und hat dabei erhebliche Verbrennungen erlitten. Vielleicht hilft dir das als Vergleichsurteil ja irgendwie weiter... Ich wünsche dir für deinen Kampf viel Kraft und Erfolg und natürlich auch gesundheitlich alles Gute. Gruß HWS (Alexandra) |
Joachim Scheidt |
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 67 Mitgliedsnummer.: 7.985 Mitglied seit: 01 Feb 2007 ![]() |
Hallo zusammen,
ich habe nach einer schlaflosen Nacht heute Morgen geantwortet und meine Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Kanzlei XXXXXXXX Herrn RA XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX 66xxx Saarbrücken - per Telefax – LG Saarbrücken XXXXXXX : Scheidt ./. Prof. Dr. XXXXXX Schreiben des Landgericht vom 13.03.2007 66125 Saarbrücken, den 19.03.07 Sehr geehrter Herr XXXXXXX. Grundsätzlich kann ich mit der Ansicht und der Auslegung des Gerichts zu dem streitgegenständlichen Eingriff, in der Fragestellung ob er korrekt ausgeführt wurde und/oder indiziert war, leben und dies mit „schwerem Herzen“ noch akzeptieren. Bei dem Lagerungsschaden kann ich jedoch einem Vergleich nicht zustimmen und ich verweise hier insbesondere auf die eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts (Zitat): - Was den „Lagerungsschaden“ anbelangt, spricht vieles dafür, dass bei dem Beklagten, tatsächlich eine immaterielle Schädigung im Gesichtsbereich vorliegt und insoweit auch eine kausale Verknüpfung zu dem streitgegenständlichen operativen Eingriff besteht. – Weiterhin verweise ich auf die Anmerkungen, wo es heißt: - Diesbezüglich liegen nach Auffassung des Gerichtes widersprüchliche Beweisergebnisse vor. – - Das Berufungsgericht macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Sach- und Streitstand nicht hinlänglich geklärt sein dürfte und demgemäß – entweder in erster oder aber in zweiter Instanz – eine Fortsetzung der Beweisaufnahme unumgänglich sein dürfte. - Genau diese Umstände lassen für mich den Schluss zu, dass die Klärung von Ursache und Wirkung dieser Schädigung einer ernsthaften medizinischen und forensischen Überprüfung zu unterziehen sind. Wir zumindest kennen nicht das Ausmaß dieser noch unbehandelten Schädigung. Es ist nach wie vor offen ob es sich um eine leichte oder schwere Erkrankung/Schädigung handelt die in Ermangelung einer differenzierten Diagnose möglicher Weise einer intensiven Behandlung bedarf. Das Ausmaß von Schmerzen allein kann, meines Erachtens, nicht als Maßstab angesetzt werden. Nicht zu vergessen ist die Erstdiagnose des Prof. XXXXX, der bereits eine beginnende Multiple Sklerose in Erwägung zog, was sich damals nicht bestätigt hat. Ebenso verweise ich auf das Gutachten des Dr. XXXXX, der die Schädigung weder bestätigen noch ausschließen wollte. Da Lagerungsschäden, auch Taubheit im Gesicht, in der forensischen Medizin durchaus bekannt sind, wäre es wünschenswert Klarheit zu erlangen. Stattdessen vermeidet man jegliche haftungsrelevanten Hinweise oder Diagnosen. Es sollte doch auch im Interesse der Klägerseite stehen ob die Kausalität der „Taubheit im Gesicht“ durch eine unentdeckte Vorerkrankung – ausgelöst durch den OP-Stress – oder durch zum Beispiel falsche Lagerung erst im OP verursacht wurde. Es geht mir in erster Linie um einen verwertbaren Nachweis über eine derzeit nicht ausschließbare behandlungsbedürftige und behandelbare Erkrankung und ihrer Folgen. Da mein legitimer Wunsch nach medizinischer Aufklärung bisher unbeachtet geblieben war, kann daher nur die Annahme eines Lagerungsschaden in Betracht kommen. In zweiter Linie werde ich meine, möglicher Weise bestehenden, Ansprüche auf Abgeltung eines immateriellen Schadens nicht in Unkenntnis möglicher Folgen für meine weitere Gesundheit mit dem heutigen Wissensstand aufgeben und diesen Hinweis des Berufungsgericht selbstverständlich aufgreifen. Hierzu verweise ich dann auf mögliche Ansprüche, meinerseits, nach § 847 BGB. Dort heißt es u.a.: „Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen." Wie Sie wissen hat die Rechtsprechung dem Schmerzensgeldanspruch einen doppelten Charakter zugesprochen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner noch heute maßgebenden Entscheidung vom 6. 7 1955 u.a. ausgeführt: „Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädigende dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat" Der Schmerzensgeldanspruch ist damit gedacht für erlittene oder noch zu erleidende körperliche und seelische Schmerzen aller Art und soll in erster Linie die Minderung der Lebensfreude des Geschädigten auf andere Weise angemessen wieder ausgleichen und in zweiter Linie der Genugtuung gegenüber dem Schädiger dienen. Mein dokumentierter Behandlungsverlauf der LWS zeigt dies wohl mehr als deutlich. Ebenso meine eigenen Bemühungen um „Schadenminderung“ waren mustergültig. Unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien, der Vor- und Nachteile, kann ich einem Vergleich daher nicht zustimmen. Zu Beginn der Woche werde ich wegen eines kurzfristigen Termins gerne noch bei Ihnen anrufen um die rechtlichen Auswirkungen meiner Entscheidung zu besprechen. Mit freundlichen Grüssen Joachim Scheidt |
earnie78 |
Geschrieben am: 07 Aug 2009, 10:42
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Hallo, darf man fragen, wie der aktuelle Stand ist? Wir warten gerade auf ein Gutachten bzgl. meiner Oma, die bei einer Bandscheiben-OP in Bauchlage einseitig erblindet ist. Wir werden den ganzen Krimi demnächst hier mal komplett beschreiben... Gruß Bearbeitet von Harro am 07 Aug 2009, 11:00 |
carmen sa |
Geschrieben am: 27 Nov 2012, 17:43
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Neu hier ![]() Gruppe: Mitglied Beiträge: 1 Mitgliedsnummer.: 21.343 Mitglied seit: 26 Nov 2012 ![]() |
Lieber Joachim Scheidt,
ich bin neu hier und bin froh deinen Beitrag gefunden zu haben, da es mir genauso ergangen ist wie dir. Vieleicht kannst du dich mit mir in Verbindung setzen? Mfg.Carmen Bearbeitet von Harro am 27 Nov 2012, 18:11 |
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