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charles |
Geschrieben am: 04 Mai 2011, 12:57
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 62 Mitgliedsnummer.: 16.635 Mitglied seit: 22 Jul 2010 ![]() |
Liebe Mitglieder,
ich habe eine Anfrage zur Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds während Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Selbständigen: Ich werde ab 15.06.11 an einer derartigen Maßnahme teilnehmen. Im Zeitraum Dezember 2009 bis 31.03.2011 war ich durchgehend arbeitsunfähig und habe gesetzliches Krankengeld bezogen. Seit 01.04.2011 übe ich meine selbständige Tätigkeit wieder (wenn auch durch meine Behinderung eingeschränkt) aus. Wie wird mein Übergangsgeld ab 15.06.2011 berechnet? Wird mein Arbeitsentgelt im Zeitraum 01.04.2011 - 14.06.2011 mit dem tariflich ortsüblichen Entgelt für meinen Beruf verglichen oder sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2010 relevant? Vielen Dank. charles Bearbeitet von charles am 04 Mai 2011, 13:25 |
LuiseMargarete |
Geschrieben am: 04 Mai 2011, 13:29
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Öfter dabei ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 24 Mitgliedsnummer.: 16.199 Mitglied seit: 13 Mai 2010 ![]() |
Zitat Berechnung für Versicherte, die freiwillig Beiträge zahlen oder als Selbständige pflichtversichert sind Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtig selbständig Tätige können nur ein Übergangsgeld erhalten, wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt haben. Der Ausgangsbetrag des Übergangsgeldes beläuft sich auf 80% des Einkommens, gemessen an den Rentenversicherungsbeiträgen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum). Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen. Hallo Charles, hier mal ein Auszug der DRV, wann warst du wie lange selbständig, denn dann zählt dieser Auszug der DRV. Grüße LuiseM. |
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