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charles |
Geschrieben am: 22 Okt 2010, 13:55
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 62 Mitgliedsnummer.: 16.635 Mitglied seit: 22 Jul 2010 ![]() |
Hallo, liebe Mitglieder,
normalerweise erhält man während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation / Weiterbildung Übergangsgeld? Wie sieht dies für den Fall aus, dass der Teilnehmer an der Weiterbildung bereits die volle(halbe) Erwerbsminderungsrente erhält? Viele Grüße - charles |
chrissi40 |
Geschrieben am: 22 Okt 2010, 14:15
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fleißiger Engel ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 3.792 Mitgliedsnummer.: 7.546 Mitglied seit: 12 Dez 2006 ![]() |
Hallo charles,
hier beste Antwort, steht alles drin was du brauchst: http://www.iqpr.de/iqpr/download/foren/sgb7.pdf Und die Aufrechnung hier: http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/servic...entenh%F6he.php Einkommen und Rentenanspruch1.1.2010 Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung dürfen Einkünfte erzielen. Es gibt jedoch bestimmte Grenzen, bei deren Überschreiten es zur Verringerung oder zum Wegfall der Rentenzahlung kommen kann.Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben * Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkünfte, * bestimmte Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Übergangsgeld), * die Lohnfortzahlung oder das Vorruhestandsgeld, * Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Volle Erwerbsminderungsrente Bis zur Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR monatlich (Stand: 01.01.2008) ist ein zusätzliches Einkommen neben der Rente unschädlich. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt für die alten und neuen Bundesländer. Bei höherem Hinzuverdienst wird die Rente - je nach Höhe des Hinzuverdienstes - nur noch anteilig zu drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel gezahlt oder fällt ganz weg. Die Hinzuverdienste werden individuell ermittelt und richten sich nach dem Bruttoeinkommen der letzten drei Kalenderjahre. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird für alle Rentner, die in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung keine oder zu niedrige Einkünfte erzielt haben, durch eine Mindesthinzuverdienstgrenze ergänzt. Mindesthinzuverdienstgrenze (Stand: 01.01.2010): Teilweise Erwerbsminderungsrente Die Rente wird je nach Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe, zur Hälfte oder nicht mehr gezahlt. Für die Berechnung des jeweils zulässigen Hinzuverdienstes gelten dieselben Regeln wie bei dem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente. Neben der individuellen Hinzuverdienstgrenze gibt es auch bei dem Bezug der teilweisen Erwerbsminderungsrente eine Mindesthinzuverdienstgrenze. nun hast du viel zu lesen, LG chrissi :angel |
siggi41 |
Geschrieben am: 22 Okt 2010, 14:36
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 52 Mitgliedsnummer.: 8.537 Mitglied seit: 01 Apr 2007 ![]() |
Hallo Charles!
Ich verstehe zwar deine Frage nicht so ganz,will dir aber trotzdem antworten. Ich bekomme im Moment eine volle Erwerbsminderungsrente. Gleichzeitig wurde mir aber auch noch eine Umschulung genehmigt. Also bekomme ich weiterhin meine Rentenzahlung und die wird aufgestockt bis zum Übergangsgeld. Soweit mir bekannt ist,darf man aber während einer Umschulungsmasnahme nichts dazu verdienen. Bei der reinen Rentenzahlung schon. LG Siggi |
chrissi40 |
Geschrieben am: 22 Okt 2010, 15:15
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fleißiger Engel ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 3.792 Mitgliedsnummer.: 7.546 Mitglied seit: 12 Dez 2006 ![]() |
Zitat Soweit mir bekannt ist,darf man aber während einer Umschulungsmasnahme nichts dazu verdienen. Hallo siggi, das stimmt nicht, denn du darfst dazuverdienen, nur wird es 1:1 verrechnet! LG chrissi |
charles |
Geschrieben am: 25 Okt 2010, 16:48
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Stammgast ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 62 Mitgliedsnummer.: 16.635 Mitglied seit: 22 Jul 2010 ![]() |
Hallo chrissi,
erst einmal vielen Dank für Deine Informationen. Eine weitere Frage zum Übergangsgeld wärend einer beruflichen Reha/Weiterbildung. Ich habe in der Informationsanlage G103 der DRV gelesen, dass die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld während einer Beruflichen Reha 65 % des jährlichen fiktiven Arbeitsentgelts ist. Die Bemessungsgrundlage für Übergangsgeld während einer medizinischen Reha ist höher, nämlich 89 % des letzten Bruttogehalts, ist dass richtig? Liebe Grüße - charles |
chrissi40 |
Geschrieben am: 25 Okt 2010, 20:43
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fleißiger Engel ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 3.792 Mitgliedsnummer.: 7.546 Mitglied seit: 12 Dez 2006 ![]() |
Hallo charles,
Zitat Die Bemessungsgrundlage für Übergangsgeld während einer medizinischen Reha ist höher, nämlich 89 % des letzten Bruttogehalts, ist dass richtig? nein, es gibt nur für Leute mit einem oder mehr Kindern dann 75% des letzten Bruttogehaltes. LG chrissi :angel |
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