Bandscheiben-Forum

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> Wiedereingliederung nach AU, wie funktioniert das?
Michi1401
Geschrieben am: 20 Mär 2007, 21:06


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Hallo.
Kennt euch ja alle gut aus mit der Wiedereingliederung :D .
Was sit aber wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist?Also ich bin seid November krank und wenn ich wieder gesund werden sollte, was ich ja hoffe muss meine Stelle wieder voll besetzt sein für mindestens 10Stunden am Tag!Da wir ein kleiner Betrieb sind ist es anders nicht möglich.Ich bin von Beruf Kraftfahrer und kann ja nicht einfach nach 2Stunden den Lkw abstellen und Feierabend machen.
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Kerstin 2309
Geschrieben am: 20 Mär 2007, 21:09


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Stimmt, an solche Leute denkt man garnicht. Sicherlich steht dir das trotzdem zu, aber was der Chef darüber denkt, ist ja wieder eine andere S ache.... :kinn

Sprech mal deinen Arzt darauf an, vielleicht hat der damit Erfahrung.
Es grüßt dich, Kerstin
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Harro
Geschrieben am: 20 Mär 2007, 21:35


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Moin,
immer dran denken,es müssen alle Parteien zustimmen.
Wenn einer nicht will, (Arbeitgeber) kann man nix machen. :sch
Ansonsten gilt das hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Mod...Rehabilitation)

Harro
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Michi1401
Geschrieben am: 20 Mär 2007, 21:41


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Hallo Harro.
Bloss was ist wenn der Chef sagt das die Regelung nicht möglich ist?Was würde dann mit mir passieren?Arbeitslos?Umschulung?
Gruss Michi
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Tinasonne
Geschrieben am: 20 Mär 2007, 22:36


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Zitat (Michi1401 @ Dienstag, 20.März 2007, 21:41 Uhr)

Bloss was ist wenn der Chef sagt das die Regelung nicht möglich ist?Was würde dann mit mir passieren?Arbeitslos?Umschulung?

Hallo Michi,

wie du schreibst, unter Umständen ein klares JA

Wenn du weiterhin als krankgeschrieben gemeldet bist. :rolleyes:

Liebe Grüße Tinasonne :winke
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Kerstin 2309
  Geschrieben am: 21 Mär 2007, 08:30


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Na das sind für manche ja tolle Aussichten..... :r

Kerstin
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Harro
Geschrieben am: 21 Mär 2007, 09:27


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Moin michi
Zitat
Bloss was ist wenn der Chef sagt das die Regelung nicht möglich ist

Tina hat schon recht, dann bist du erstmal ganz normal weiter krank und wartest ab was da so kommt.

Passieren kann alles, grosse Geduld des Arbeitgebers oder die Kündigung mit allen Folgen.

Kopf hoch, wird schon wieder.

Harro :winke
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Bernd-das-Brot
Geschrieben am: 25 Mär 2007, 21:26


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Zitat
Harro schrieb: Moin zusammen,
während der Eingliederung gibts weiter ganz normales Krankengeld von der KK.
Etwas anderes kenn ich nicht.


Hallo Harro,
sorry, habe erst jetzt Deinen Einwand gelesen.
Also es muss wohl so sein, dass bei der Wiedereingliederung der letzte Leistungsträger weiterzahlt und das war bei mir die BfA bzw. Deutsche Rentenversicherung Bund. Meine Wiedereingliederung begann direkt nach der Reha und ich war selbst überrascht, dass die BfA das Übergangsgeld weitergezahlt hat. Die Ärzte in der Reha haben mir nämlich auch erzählt, dass nun die KK weiterzahlt.
Bei Wikipedia habe ich dazu folgendes gefunden:

Zitat
Das Hamburger Modell ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Geregelt ist das Hamburger Modell in § 74 SGB V und gleichlautend für den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in § 28 SGB IX.

Der Arbeitnehmer stimmt mit seinem Arzt einen Eingliederungsplan ab, der dem Genesungsfortschritt des Arbeitnehmers entspricht. Die Arbeitsaufnahme kann so mit wenigen Stunden täglich beginnen und stufenweise bis zur vollen Arbeitszeit gesteigert werden. Die Dauer der Maßnahme liegt im Regelfall zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten. Die Zustimmung von Arbeitgeber und Krankenkasse ist vor Beginn der Maßnahme erforderlich.

Während der Maßnahme erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld bzw. Übergangsgeld. Der Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld wird je nach Trägerschaft der Maßnahme festgelegt. (z.B. Deutsche Rentenversicherung oder Krankenkasse )
Es besteht kein weiterer Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitnehmer ist weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat mithin keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung. Allerdings ist der Arbeitgeber auch im Ausgangspunkt nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die diesem die Wiedereingliederung ermöglicht. Die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Vereinbarung begründet kein gegenüber dem schon bestehenden abgeändertes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis, weil sie nicht in dem für ein Arbeitsverhältnis prägenden Austausch von Leistung und Gegenleistung (Arbeit - Entgelt) besteht. Vielmehr ist Gegenstand der Vereinbarung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz die bisherigen Leistungen in vorher festgelegtem zeitlich verringertem Umfang zu erbringen, allein die Rehabilitation.

Die Wiedereingliederungsmaßnahme kann von Seiten des Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden. Nimmt der Betroffene an 7 Tagen nicht an der Maßnahme teil, so gilt diese als gescheitert. In Einzelfällen kann ein Fortbestand der Maßnahme über die 7-Tage-Regelung hinaus angestrebt werden, wenn Aussicht auf einen positiven Abschluss des Hamburger Modells besteht.

Das Hamburger Modell kann sowohl von Arbeitern und Angestellten als auch von Beamten in Anspruch genommen werden.


Gruß Bernd
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