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Harro |
Geschrieben am: 21 Jul 2003, 09:27
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Internet-Tramp ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Administrator † 22.10.2024 Beiträge: 12.906 Mitgliedsnummer.: 49 Mitglied seit: 08 Dez 2002 ![]() |
Moin zusammen,
"Gelber Schein" kein Freibrief Wer einen "gelben Schein" von seinem Hausarzt bekommen hat, kann nicht sicher sein, dass er auch wirklich arbeitsunfähig ist - zumindest juristisch gesehen. So kann der Arbeitgeber auf einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse bestehen. Das hat das Landesarbeitsgerichts Hamm entschieden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zum Untersuchungstermin, kann sogar der Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit verfallen. (AZ: 18 Sa 1137/02). In diesem Sinne Harro :smoke |
Ralf |
Geschrieben am: 22 Jul 2003, 00:28
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Admin ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Administrator † 29.05.2010 Beiträge: 6.933 Mitgliedsnummer.: 1 Mitglied seit: 09 Nov 2002 ![]() |
Hallo Harro,
will das Ganze mal ein wenig entschärfen. Auch mein Arbeitgeber hat mich zum MDK geschickt über die Krankenkasse. Ich möchte nochmals betonen, daß der MDK keine AU´s aussprechen kann. Er kann lediglich feststellen! daß man krank ist oder nach seinem Kenntnisstand arbeitsfähig. Wenn der Arzt mich krankschreibt, dann bin ich krank! Der MDK könnte evtl. an einen Gutachter verweisen, oder der Arbeitgeber klagen. Natürlich muß man der Aufforderung des MDK´s Folge leisten. |
Harro |
Geschrieben am: 29 Jul 2003, 14:58
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Internet-Tramp ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Administrator † 22.10.2024 Beiträge: 12.906 Mitgliedsnummer.: 49 Mitglied seit: 08 Dez 2002 ![]() |
Aus aktuellen Anlass hier mal ein Auszug zum MDK vom Arbeitsrecht.
Zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes und zu dem Gutachten des MDK: Als Arbeitnehmer sind Sie bei einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, selbige gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse nachzuweisen. Dies erfolgt stets über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes. Sofern Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit durch die entsprechende Bescheinigung nachgewiesen haben, ist der Arbeitgeber und später die Krankenkasse verpflichtet, Ihnen das Entgelt fortzuzahlen. Nach § 275 Absatz 1 Nr. 3 b Sozialgesetzbuch 5. Teil (SGB V) können aber sowohl die Krankenkasse als auch der Arbeitgeber im Zweifel eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) herbeiführen lassen. Kommt der MDK zu einem anderen Ergebnis, als der behandelnde Arzt, bedeutet dies noch nicht, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes falsch und nichts mehr wert ist. Grundsätzlich kommt der Beurteilung durch den MDK nämlich kein höherer Beweiswert zu, als der Bescheinigung des behandelnden Arztes. Allerdings ist durch das abweichende Urteil des MDK die Beweiskraft der Bescheinigung des behandelnden Arztes zunächst erschüttet. Das bedeutet folgendes: Die Krankenkasse oder der Arbeitgeber können aufgrund der Einschätzung des MDK die Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfalles einstellen. In einem solchen Fall müssen Sie als Arbeitnehmer die Krankenkasse oder den Arbeitgeber, je nachdem, wer zur Fortzahlung verpflichtet ist, unter Umständen auf weitere Fortzahlung des Entgeltes während der Krankheit verklagen. In diesem Prozess müssen Sie als Arbeitnehmer dann nachweisen, dass Sie noch nicht arbeitsfähig sind. Dies können Sie tun, indem Sie Ihren behandelnden Arzt als Zeugen für die Arbeitsunfähigkeit benennen und diesen vor Gericht von der Schweigepflicht entbinden. An Ihrer Stelle würde ich aber schon jetzt einen weiteren Arzt aufsuchen und mir von diesem meine Unfähigkeit zur Arbeit noch einmal attestieren lassen. Ein solches zweites Zeugnis eines Arztes verbessert die Chancen und führt zu einer besseren Beweislage in einem eventuellen Prozess. Zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterschiedlicher Ärzte kann das Gericht nicht ignorieren, was die Aussichten auf einen erfolgreichen Ausgang des Prozesses deutlich verbessert. Dies gilt aber nur, wenn Sie die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber einklagen (Übrigens: Nach sechs Wochen ist die Krankenkasse zur Fortzahlung des Lohnes verpflichtet). Kündigt hingegen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass die Krankheit nur vorgetäuscht sei, so muss er dies vor Gericht auch beweisen. Dabei ist die Einschätzung des MDK grundsätzlich nicht glaubwürdiger, als die Ihres behandelnden Arztes. Doch nocheinmal: Zur Sicherheit würde ich schon jetzt eine zweite Untersuchung eines anderen Arztes herbeiführen lassen und mir von diesem die Arbeitsunfähigkeit noch einmal bescheinigen lassen. Das verbessert auf jeden Fall die Chancen. Ist zwar nur ein Auszug, zeigt aber wie man handeln soll, wenn der MDK die Arbeitsunfähigkeit bezweifelt. Viele Grüsse Harro :smoke |
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