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Elke |
Geschrieben am: 04 Dez 2006, 08:06
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PremiumMitglied Bronze ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: *Mitglied* Beiträge: 1.632 Mitgliedsnummer.: 951 Mitglied seit: 04 Apr 2004 ![]() |
Hallo,
auf Wunsch von Helmut stell ich seinen Beitrag vom Profil hier rein. Gruß Elke Hallo ich habe laut der MRT vom 20.10.2004: Segment L1/2 bilaterale Bandscheibenprotrusion ohne relevante Beeinträchtigung von Spinalkanal oder Neuroforamina. Segment L2/3 medio bilaterale Bandscheibenprotrusion mit Pelottierung des Duralsacks und initialer Beeinträchtigung des Neuroforamens. Nervenwurzelirritation bds. in den Neuroforamina möglich. Segment L3/4 breitbasige, medio bilaterale Bandscheibenprotrusion, die in einen Bandscheibenvorfall übergeht, sowohl medial als auch bds. in die Neuroforamina, li. ausgeprägter als re. mit Beeinträchtigung der L4-Nervenwurzel li., Einengung des Spinalkanals. Mäßige hypertrophe Spondylarthrose der Facettengelenke und Hypertrophie der Ligamenta flava. Segment L4/5 breitbasige medio bilaterale Bandscheibenprotrusion, re. betont mit Übergang in einen kleinen intraforaminalen Bandscheibenvorfall re. und Beeinträchtigung der L5-Nervenwurzel. Hypertrophie Ligmenta flava und hypertrophe Spondylarthrose der Facettengelenke. Segment L5/S1 kein relevanter pathologischer Befund. Beurteilung: Aktivierte Osteochondrose im Segment L3/4 mit breitbasigem medio bilateralem Bandscheibenprolaps li. betont mit Beeinträchtigung von Neuroforamen und Kompression der L4 Nervenwurzel bei gleichzeitiger ligamentärer und osteogener Beeinträchtigung des knöchernen Spinalkanals. Geringer ausgeprägte Osteochondrosen in den Segmenen L2/3 und L1/2. Im Juli 2005 wurde ich operiert (Spondylose L3/L4) und bin auf Dauer berufsunfähig. Mein Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 2108 wurde von der BG abgelehnt, u.a. weil keine extreme Rumpfbeugehaltung von >90° vorliegt. Ich bin von Beruf Steinmetz auf dem Grabmalsektor und eine der für die Wirbelsäule sehr belastende Arbeit ist das Einhauen der Inschriften in den Grabstein. Dabei liegt der Grabstein flach auf einem Arbeitsbock. Das Einhauen mit einem kleinen Drucklufthammer geschieht in einer zwangsweise stark gebeugten Haltung, bei der der Oberkörper auch verdreht oder seitlich geknickt ist. Die Rumpfbeugehaltung beträgt mind. 70°. Das Gewicht des Oberkörpers, des Kopfes und der Arme wird dabei nicht durch Aufstützen auf den Stein abgefangen, sondern zur Führung des Meißels wird eine Hand nur leicht aufgelegt. Wenn man beim ganztägigen Schriften hauen die Zeit für das Anschleifen der Meißel und gelegentlichem Aufrichten des Oberkörpers abzieht, bleiben noch mind. 6 Stunden, die der Oberkörper an einem Tag so gebeugt ist. Und das an ca. 90 Tagen im Jahr ganztägig und an vielen weiteren Tagen halbtags. So, das war sicher viel, was ich geschrieben habe, aber ich denke, für die Beantwortung meiner Fragen ist es notwendig gewesen. Also meine Fragen: Kann diese beschriebene Arbeit ursächlich für meine Schädigungen an der Wirbelsäule sein und kann es sein, dass bei dieser Belastungsart nicht unbedingt, wie meist zur Anerkennung einer BK 2108 gefordert, der unterste Wirbel am meisten geschädigt sein muß? Viele Grüsse, Helmut |
Heidi |
Geschrieben am: 04 Dez 2006, 12:33
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Admin ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Administrator Beiträge: 4.563 Mitgliedsnummer.: 2 Mitglied seit: 10 Nov 2002 ![]() |
Hallo Helmut,
herzlich willkommen im Bandscheiben-Forum. Es ist schwierig der BG gegenüber die Rückenschädigung als Berufskrankheit durchzu- bekommen. Hast Du denn irgendwelche Unterlagen, dass Dein Rücken zu 100 % ok war, bevor Du Deinen Beruf erlernt hast? Vielleicht hattest Du ja schon vorher Rückenschädigungen. Ist denn in Deiner Spate als Steinmetz, Rückenschädigungen als Berufskrankheit anerkannt? So das waren erst einmal meine Gedanken dazu. Vielleicht melden sich ja noch andere Mitglieder, die mehr Erfahrungen damit haben. Herzlich Willkommen ;) Heidi |
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